Unser Leistungsangebot umfasst die Vermittlung von internationalen Geschäfts-
und Handelskontakten, Firmengründungen, Sanierungen sowie die Beratung
bei der Planung, Umsetzung und Abwicklung von privaten und geschäftlichen
Vorhaben weltweit. Zudem begleiten wir Unternehmen, unter bestimmten
Voraussetzungen auch Offshore-Gesellschaften, beim Gang an die Börse. |
Beratung und Vermittlung von Honorarkonsulaten und Diplomatenstatus
Verbesserung der Reputation und des geschäftlichen
Erfolgs durch die Übernahme eines Honorar-Konsulat mit der Ernennung
zum Honorarkonsul diplomatische Immunität, Diplomaten-KFZ-Kennzeichen,
Nutzung der Diplomatenline an internationalen Flughäfen, keine Grenz-
und Gepäckkontrollen, Diplomaten-Gepäck, verbilligte Flugreisen
in der First-Class bei zahlreichen renommierten Fluggesellschaften, Repräsentationsaufgaben
bei internationalen Regierungs- und Botschaftsempfängen, Zutritt
zum elitären Kreis des Establishments.
Ehrenhafter Status
Honorarkonsuln in Deutschland genießen gewisse Vorrechte und Befreiungen. Sie müssen in ihrer
Tätigkeit aber auch bestimmte Vorgaben erfüllen.
Grundsätzlich gilt, dass die Artikel 62 und 66 des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen (WÜK) die Vorrechte und Befreiungen,
die Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland genießen, regeln.
Daneben sind auch auf Grund von Völkergewohnheitsrecht oder bilateralen
(Konsular) Veträgen weiter gehende Vorrechte und Immunitäten
möglich. Eine weiter gehende Zoll- und Steuerbefreiung wird nicht
gewährt. Diese ist nur möglich zu Gunsten eines Mitglieds einer
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger
der Bundesrepublik Deutschland noch ständig in ihr ansässig
ist. Die Steuerbefreiung gilt für Bezüge des Honorarkonsuls,
die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
erhält.Es gibt jedoch keine Befreiung von der Umsatzsteuer.
Bezeichnung des Konsuls
Angesichts der im WÜK in status- und privilegienrechtlicher Sicht
getroffenen Unterscheidung von Berufs- und Honorarkonsul legt das Auswärtige
Amt Wert darauf, dass dieser Unterschied auch aus der Bezeichnung der
honorarkonsularischen Vertretungen auf Schildern, Briefbögen und
Visitenkarten deutlich hervorgeht. Das seitherige Prinzip, dass ausschließlich
die in der Exequatur festgelegte Bezeichnung Honorarkonsul beziehungsweise
Honorargeneralkonsul verwendet werden darf, musste jedoch eingeschränkt
werden. Der Status muss nicht zwingend auf dem Konsulatsschild zum Ausdruck
gebracht werden, denn während die Bezeichnung des Amtsträgers
als Wahlkonsularbeamter eindeutig festgelegt ist, unterscheidet das WÜK
mit dem einheitlich verwendeten Begriff Konsularische Vertretung nicht
zwischen Honorar- und Berufskonsulaten. Es gibt also keine Grundlage,
dem Honorarkonsul das Anbringen beziehungsweise den Gebrauch eines Konsulatsschilds
zu verbieten.
Gleichwohl entspricht es dem legitimen nationalen Interesse des Empfangsstaates,
den unterschiedlichen Status von Honorar- und Berufskonsulaten auch nach
außen deutlich zu machen. Anders als die berufskonsularische Vertretung
ist das Honorarkonsulat nicht unverletzlich, sodass das Betreten der Räumlichkeiten
zum Zweck der Gefahrvermeidung oder Gefahrverfolgung zulässig ist.
Staatliche Behörden haben in diesen Fällen ein legitimes Interesse,auf
einen Blick zu erkennen, ob es sich um ein Berufs- oder ein Honorarkonsulat
handelt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Zivilurteil vom 5.
Oktober 1993 festgestellt, dass die entgeltliche Beschaffung der Ernennung
zum Honorarkonsul wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig
ist.
Diesem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Entsendestaat solche
Ämter gegen Entgelt vergibt oder dass der Titelhandel sich zu einem
eigenen Wirtschaftsbereich mit respektablen Umsätzen entwickelt hat,
weil „missbräuchliche Praktiken, die sich in bestimmten Kreisen
herausgebildet haben, nicht zu beachten sind“. Schon das Kammergericht
Berlin hatte am 25. September 1992 festgestellt, dass es bei der Sittenwidrigkeit
ausschließlich auf das in Deutschland maßgebende Wertesystem
ankommt.
Schutz der Amtsbezeichnung
Wenn von einem designierten Honorarkonsul oder von einer anderen Person
im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Honorarkonsul eine finanzielle
oder Sachleistung erbracht worden ist, erteilt das Protokoll das Exequatur
nicht. Im Fall eines erkauften Titels kann das Exequatur widerrufen werden.
Während die Führung der Amtsbezeichnung Honorarkonsul strafrechtlich
geschützt ist, ist der Handel mit ausländischen Titeln und Amtsbezeichnungen
nicht strafbar. Allenfalls könnte ein Veräußerer oder
Vermittler wegen Teilnahme am Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen
und Abzeichen strafbar sein, wenn der Erwerber den Titel unbefugt führt.
Ein Veräußerer oder Vermittler kann sich wegen Betrugs gegenüber
dem Interessenten an einem Honorarkonsulat strafbar machen, wenn er vortäuscht,
im Auftrag der jeweiligen Regierung bei der Bestellung zum Honorarkonsul
tätig zu sein. Der Veräußerer oder Vermittler macht sich
auch strafbar,wenn er den Erwerber bewusst darüber im Unklaren lässt,
dass der Titel nicht wirksam verliehen oder dass die für das Führen
des Titels in Deutschland erforderliche Zulassung nicht erteilt wird.
Bei unzulässiger Benutzung eines Honorarkonsultitels kommt auch die
Prüfung des Betrugstatbestandes in Betracht.
Das Auswärtige Amt behält sich ferner die Möglichkeit eines
Hinweises auf konkreten Missbrauch in seiner Homepage (www.auswaertiges-amt.de)
vor.
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